26.09.2022 - In der Ausgabe des Bundesgesetzblattes vom 31.08.2022 ist die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) verkündet worden und somit zum 01.09.2022 in Kraft getreten, welche bis zum 28.02.2023 gilt. Für Mieter ist interessant, dass durch § 3 der Verordnung vertragliche Vereinbarungen über eine Verpflichtung von Mietern zur Einhaltung einer Mindesttemperatur für Wohnraum vorübergehend außer Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig wird jedoch darauf hingewiesen, „dass insbesondere die Pflicht des Mieters, durch angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten Schäden an der Mietsache vorzubeugen …“, „… von dieser Regelung unberührt bleibt“. Als Vermieter liegt uns viel daran, dass Sie sich in Ihrer Mietwohnung wohlfühlen. Dazu gehört auch, dass Ihre Wohnung ausreichend warm und gelüftet ist. Dies gelingt auch effizient und energiesparend: Heizen Sie alle Räume ausreichend und vor allem kontinuierlich. Unterbinden Sie die Luftzirkulation nicht (Möbelstücke sollten mindestens 5 cm Wandabstand haben). Behindern Sie die Wärmeabgabe der Heizkörper nicht durch Verkleidungen, lange Vorhänge oder vorgestellte Möbel. Halten Sie die Türen zu weniger beheizten Räumen stets geschlossen. Schenken Sie der Raum- und Wohnungslüftung besondere Aufmerksamkeit. Vermeiden Sie Dauerlüften während der Heizperiode. Größere Wasserdampfmengen, die in einzelnen Räumen z. B. beim Kochen oder Duschen entstehen, sollten sofort nach außen abgeführt werden.